Aufstellen von Bienenstöcken in der Schweiz: Rechtslage, Pflichten und Genehmigungen

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Welchen rechtlichen Status hat der Imker in der Schweiz? Ab wann gilt ein Bienenstock als bauliches Werk, für das eine Bewilligung erforderlich ist? Dieser Artikel fasst das im Jahr 2023 von Prof. Thierry Largey (Universität Lausanne) verfasste Rechtsgutachten zusammen, dessen Schlussfolgerungen Aufschluss über die Praxis der Imkerei geben, ohne jedoch eine rechtliche Prüfung des konkreten Falls zu ersetzen.
1. Hintergrund und Gegenstand des Rechtsgutachtens
Die Fédération d'Apiculture du Valais Romand (FAVR) hat Prof. Thierry Largey von der Universität Lausanne mit der Klärung zweier grundlegender Rechtsfragen beauftragt: zum einen, ob das schweizerische Recht einen eigenständigen Rechtsstatus für Imker:innen vorsieht; zum anderen, welche baurechtliche Ordnung auf Bienenstöcke und Bienenstände Anwendung findet, namentlich in der Landwirtschaftszone und im Waldareal.
Das Gutachten prüft zudem die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der imkerlichen Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
2. Die Imkerei aus rechtlicher Sicht
Die Imkerei ist im schweizerischen Recht nicht definiert. Massgebend ist daher ihre allgemeine Bedeutung: die Kunst, Bienen zu halten und zu pflegen, um Honig, Wachs und weitere Erzeugnisse aus dem Bienenstand zu gewinnen. Sie ist auf Bundesebene nicht umfassend, sondern punktuell gesetzlich geregelt.
Drei Hauptbereiche der Gesetzgebung sind einschlägig: die Tierseuchenprävention (Tierseuchengesetz, TSG; Tierseuchenverordnung, TSV), die Sicherheit der Lebensmittelproduktion (Lebensmittelgesetz, LMG; Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft, VLtH, für Honig, Gelée royale und Pollen) sowie das Landwirtschaftsrecht (Landwirtschaftsgesetz, LwG), das die Imkerei als landwirtschaftliche Tätigkeit anerkennt, soweit sie auf der Haltung von Nutztieren und der Lebensmittelproduktion beruht.
3. Der Rechtsstatus der Imker:innen
Im schweizerischen Recht gibt es streng genommen keinen eigenständigen Rechtsstatus für Imker:innen. Der Begriff hat eine begrenzte Tragweite: Imker:innen werden als Halter:innen eines Bienenstandes – also einer Gesamtheit von Bienenvölkern – und als Adressat:innen konkreter Pflichten erfasst. Das Bundesrecht stellt für die Inanspruchnahme dieser Eigenschaft keine besonderen Anforderungen wie etwa eine Ausbildung oder Zertifizierung.
Der einschlägige Rechtsrahmen besteht im Wesentlichen aus tierseuchenrechtlichen Pflichten: Kontrolle der Bienenvölker, Meldung von Verdachtsfällen, Bestandeskontrollblatt und Registrierung der Bienenstände. Hinzu treten lebensmittelrechtliche Pflichten: Hygiene, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Selbstkontrolle und Konsumentenschutz. Bei vorsätzlicher Verletzung können diese Pflichten strafrechtlich geahndet werden.
4. Die Imker:innen als Bewirtschafter:innen eines landwirtschaftlichen Betriebs
Nach Art. 2 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) gilt als Bewirtschafter:in, wer einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr mit wirtschaftlicher Zielsetzung führt. Der Betrieb muss namentlich einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 Standardarbeitskräften (SAK) ausweisen und auf Rentabilität ausgerichtet sein. Die rein hobbymässig betriebene Imkerei genügt für diesen Status mithin nicht.
Der Bewirtschafter:innen-Status kann auf zwei Wegen erlangt werden. Zum einen über eine andere landwirtschaftliche Haupt- oder Nebentätigkeit, etwa Tierhaltung, Rebbau oder Ackerbau. Zum anderen über eine imkerliche Tätigkeit, die selbst die Voraussetzungen der Art. 6–12 LBV erfüllt: eigenständiges landwirtschaftliches Gewerbe, imkerliche Einheiten, rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Eigenständigkeit, eigenes Betriebsergebnis sowie wirtschaftliche Zielsetzung.
5. Direktzahlungen und erforderliche Ausbildung
Die Ausrichtung von Direktzahlungen ist an die kumulativen Voraussetzungen des LwG und der Direktzahlungsverordnung (DZV) gebunden. Die Bewirtschafter:innen müssen namentlich Wohnsitz in der Schweiz haben, vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr nicht vollendet haben, einen Betrieb von mindestens 0,20 SAK führen, davon mindestens die Hälfte mit betriebseigenen Arbeitskräften erbringen und über eine angemessene landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne von Art. 4 DZV verfügen.
Nach der Auffassung des Verfassers genügt der eidgenössische Fachausweis als Imker:in den Ausbildungsanforderungen von Art. 4 DZV nicht. Es handelt sich weder um eine berufliche Grundbildung im Sinne der Art. 37 und 38 Berufsbildungsgesetz (BBG) noch um eine durch die einschlägige SBFI-Verordnung anerkannte bäuerliche Ausbildung.
6. Der Selbstbewirtschafter im BGBB
Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstehen, ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird grundsätzlich nur einer Person als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 BGBB erteilt. Erwerber:innen müssen die Flächen selbst bearbeiten, die wesentlichen Entscheidungen treffen, persönlich und in erheblichem Umfang an der Bewirtschaftung mitwirken und über die erforderlichen Fähigkeiten sowie die körperlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen.
Bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben spricht die Lehre von einer persönlichen Mitarbeit von rund zwei Dritteln des Arbeitsaufwands, während das Bundesgericht eher die Hälfte des Jahres heranzieht. Entscheidend ist, dass die Bewirtschafter:innen sich persönlich wie eine echte Berufsperson einbringen müssen und sich nicht darauf beschränken können, die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs zu tragen.
Der Verfasser geht davon aus, dass der eidgenössische Fachausweis als Imker:in – anders als für die DZV – die Eignungsanforderung von Art. 9 Abs. 2 BGBB erfüllt. Eine Genfer Rechtsprechung hat einer Imkerin die Eigenschaft als Selbstbewirtschafterin zuerkannt, die von einer Berufsperson ausgebildet worden war, imkerliche Kurse besucht und für ihren Honig eine Goldauszeichnung erhalten hatte.
Fehlt die Eigenschaft als Selbstbewirtschafter:in, ist der Erwerb nur möglich, wenn ein Ausnahmetatbestand nach Art. 64 BGBB vorliegt. Das Gutachten nennt namentlich das öffentliche Verkaufsangebot zu einem nicht übersetzten Preis, auf das kein Selbstbewirtschafter eine Anfrage gerichtet hat, die rechtskräftige Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG sowie die subsidiäre Generalklausel.
7. Bienenstöcke und Bienenstände: Bauten oder Anlagen?
Nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen Bauten und Anlagen einer Baubewilligung. Die Rechtsprechung umschreibt diese Begriffe als alle dauerhaften, künstlich geschaffenen Vorrichtungen, die fest mit dem Boden verbunden sind und sich auf dessen Nutzung auswirken, namentlich weil sie den Aussenraum erheblich verändern, Auswirkungen auf die Erschliessung haben oder geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen.
Massgebliches Kriterium ist das Bestehen eines öffentlichen oder privaten Interesses an einer vorgängigen Kontrolle. Im Einzelfall sind daher die Anlage selbst, ihre Nutzung, ihre Dauer, ihr Standort sowie ihre Auswirkungen auf Boden, Landschaft, Umwelt, Erschliessung und Nachbarschaft zu prüfen.
Eine feste und dauerhafte Verankerung im Boden, etwa in Form eines Bienenhauses, eines Häuschens oder einer verankerten Holz- oder Betoninfrastruktur, führt grundsätzlich dazu, dass der Bienenstock oder Bienenstand als Baute zu qualifizieren ist. Umgekehrt stellen einige wenige bewegliche Beuten oder solche auf abnehmbaren Tragstrukturen wie Paletten oder Metallträgern in der Regel keine Baute dar, sofern die Auswirkungen auf Boden und Umwelt begrenzt bleiben.
Die Rechtsprechung bestätigt diesen einzelfallbezogenen Ansatz. Im Kanton Waadt wurden drei Bienenstöcke in der Villenzone als rein bewegliche Anlage eingestuft, die keiner Baubewilligung bedurfte. Auch vier mobile Beuten auf abnehmbaren Metallträgern, die auf Betonsockeln ohne Fundament ruhten, wurden nicht als Bauten qualifiziert. Das Walliser Kantonsgericht hingegen erachtete zwei Beuten in der Bauzone als bewilligungspflichtig – eine Auffassung, die der Verfasser für diskutabel hält, zumal sich das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat.
Kantonale Ausnahmen, etwa für bewegliche oder vorübergehende landwirtschaftliche Anlagen, dürfen vom bundesrechtlichen Bautenbegriff nicht abweichen. Erfüllt eine Anlage materiell den Begriff der Baute im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, kann das kantonale Recht das Bewilligungserfordernis nicht beseitigen.
8. Rechtliche Behandlung ausserhalb des Bautenbegriffs
Wird ein Bienenstock oder Bienenstand nicht als Baute oder Anlage qualifiziert, entfällt die Baubewilligungspflicht für seine Errichtung. Diese Bewilligungsfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass jede Errichtung ohne Weiteres zulässig wäre. Es können öffentlich-rechtliche Beschränkungen greifen, namentlich aus Gründen des Naturschutzes, der öffentlichen Ruhe, des Stichrisikos oder des Schutzes empfindlicher Gebiete.
Im Waldareal im Sinne von Art. 2 Waldgesetz (WaG) gilt eine Sonderordnung. Bienenstöcke und Bienenstände sind keine forstlichen Bauten. Bewirkt ihre Errichtung eine dauerhafte oder vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens, ist eine Rodungsbewilligung erforderlich. Können sie als nichtforstliche Kleinbauten im Sinne von Art. 4 lit. a Waldverordnung (WaV) qualifiziert werden, sind sie zulässig, sofern sie weder die Waldfunktionen noch die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen.
Beeinträchtigt die Errichtung Funktionen oder Bewirtschaftung des Waldes, ist sie grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung des Waldes kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Qualifikation ist mit Blick auf Umfang und Intensität der Nutzung des Waldbodens streng zu beurteilen.
9. Rechtliche Behandlung von Bienenstöcken, die als Bauten gelten
Stellen Bienenstock oder Bienenstand eine Baute dar, ist die Zonenkonformität das entscheidende Kriterium. Sie bestimmt, welche Art von Bewilligung erforderlich ist: eine ordentliche Baubewilligung bei Zonenkonformität oder eine Ausnahmebewilligung bei Nichtkonformität.
In der Landwirtschaftszone setzt die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV) vier kumulative Voraussetzungen voraus. Die Baute muss der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, bodenabhängig sein, am vorgesehenen Standort für die Bewirtschaftung erforderlich sein und keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auch der Grundsatz der Konzentration der Bauten ist zu beachten.
Art. 34 Abs. 5 RPV schliesst Bauten für die hobbymässig betriebene Landwirtschaft ausdrücklich aus. Nur die professionell betriebene Imkerei, die einen gewissen Umfang erreicht und auf einen dauerhaften Erwerbszweck ausgerichtet ist, kann als zonenkonform anerkannt werden. Die Beweislast liegt bei der gesuchstellenden Person.
Ein nicht zonenkonformer Bienenstock untersteht je nach Standort einer unterschiedlichen Ordnung. In der Bauzone richtet sich eine Ausnahme grundsätzlich nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 23 RPG. Ausserhalb der Bauzone, namentlich in der Landwirtschaftszone, in einer Schutzzone oder im Waldareal, kommt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, allenfalls nach Art. 24c oder 24e RPG, in Betracht.
10. Standortgebundenheit
Art. 24 RPG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, ausserhalb der Bauzone eine Baute zu bewilligen, deren Standort durch ihren Zweck bedingt ist. Es müssen sachliche Gründe vorliegen – etwa technische, wirtschaftliche oder bodenbezogene Gründe –, die den gewählten Standort als deutlich vorteilhafter gegenüber einem Standort in der Bauzone erscheinen lassen.
Für die Imkerei kann die Nähe zu Nektar- und Pollenquellen geltend gemacht werden; dieser Grund ist jedoch zu relativieren, da Bienen für das Sammeln bis rund 3 km zurücklegen können. Überzeugendere Gründe können in bestimmten Fällen vorliegen, etwa wenn der Standort zur Erfüllung der Anforderungen der biologischen Imkerei oder zur Sicherstellung eines bestimmten Honigs erforderlich ist. Diese Gesichtspunkte sind stets im konkreten Einzelfall nachzuweisen.
Eine negative Standortgebundenheit setzt voraus, dass keine Bauzone der Region sich für die Tätigkeit objektiv eignet. Dies kann der Fall sein, wenn die kantonale oder kommunale Regelung Bienenstöcke in der Bauzone ausschliesst oder wenn die Immissionen, etwa das Stichrisiko oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe, das in dieser Zone Hinnehmbare deutlich überschreiten.
11. Kantonale Zuständigkeiten in Regelung und Ausbildung
Im Bereich der Tierseuchen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Die Kantone können die Ausbildung der Imker:innen regeln und die Ausübung der Imkerei an eine Ausbildung oder Zertifizierung knüpfen, sofern die Massnahme tatsächlich geeignet ist, das Auftreten und die Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern, sich auf dieses gesundheitspolizeiliche Ziel beschränkt und auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
Im Lebensmittelbereich ist die Lage anders. Den Kantonen obliegt im Wesentlichen der Vollzug des LMG. Es ist daher fraglich, ob sie allein gestützt darauf eine Ausbildung als allgemeine Voraussetzung für die Ausübung der Imkerei vorschreiben dürfen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, lebensmittelrechtliche Inhalte im Rahmen der von ihnen unterstützten oder angebotenen Beratungs- und Ausbildungsprogramme zu behandeln.
Im Landwirtschafts- und bäuerlichen Bodenrecht kann die Ausbildung Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen oder für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke als Selbstbewirtschafter sein. Über diese Konstellationen hinaus stellt die Bundesgesetzgebung an Bewirtschafter:innen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV keine Ausbildungsanforderung. Die Kantone können daher keine landwirtschaftliche Berufsausbildung als allgemeine Voraussetzung für die Ausübung der Imkerei vorschreiben. Sie können hingegen, gestützt auf Art. 136 Abs. 3 LwG, Aus- und Weiterbildung im Imkereibereich anbieten und unterstützen. Der Kanton Wallis sieht dies in Art. 95 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (kLwG) ausdrücklich vor.
12. Allgemeiner Vorbehalt des Bundes- und kantonalen Rechts
Art. 22 Abs. 3 RPG behält die Anwendung der weiteren einschlägigen Normen des Bundes- und kantonalen Rechts vor. Eine Baubewilligung darf daher nicht ausschliesslich unter raumplanerischem Gesichtspunkt geprüft werden. Sie muss je nach Sachlage auch die Vorschriften zum Umweltschutz, zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Gewässerschutz, zu Denkmälern und Ortsbildern, zur Energie, zu Lebensmitteln und zu Tierseuchen einhalten.
Dieser Vorbehalt erlaubt es gegebenenfalls, ein kantonales Erfordernis einer imkerlichen Ausbildung im Tierseuchenbereich in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen, sofern die kantonale gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht.
13. Praktische Hinweise vor der Errichtung eines Bienenstandes
Die rechtliche Beurteilung hängt weitgehend vom Einzelfall ab. Vor jeder dauerhaften Errichtung sollte zunächst die Art der Anlage qualifiziert werden: mobil oder dauerhaft, vorübergehend oder permanent, im Boden verankert oder nicht, beschränkt oder umfangreich und mit oder ohne erhebliche Auswirkungen auf Boden, Landschaft, Umwelt, Erschliessung oder Nachbarschaft.
Anschliessend ist die betreffende Nutzungszone zu bestimmen: Bauzone, Landwirtschaftszone, Schutzzone, Waldareal oder andere besondere kommunale Zone. Kantonale und kommunale Reglemente können spezifische Beschränkungen oder Bedingungen enthalten.
Weitere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn keine Baubewilligung erforderlich ist: Naturschutz, Gewässerschutz, öffentliche Ruhe, Tierseuchenprävention, lebensmittelrechtliche Vorschriften oder besondere gesundheitspolizeiliche Bestimmungen.
Im Zweifelsfall, insbesondere bei einer dauerhaften Errichtung, in der Landwirtschaftszone, im Wald oder in einem Schutzgebiet, empfiehlt es sich, vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörde Auskunft einzuholen.
Verwendete Abkürzungen
BV — Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).
WBF — Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
FAVR — Fédération d'Apiculture du Valais Romand.
LwG — Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1).
RPG — Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700).
kLwG — Walliser Gesetz vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft (SGS 910.1).
LMG — Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz; SR 817.0).
BGBB — Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11).
TSG — Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz; SR 916.40).
WaG — Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; SR 921.0).
BBG — Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; SR 412.10).
RPV — Bundesverordnung vom 28. Juni 2000 über die Raumplanung (Raumplanungsverordnung; SR 700.1).
BauV-VS — Walliser Bauverordnung vom 22. März 2017 (SGS 705.100).
VLtH — Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108).
LGV — Bundesverordnung vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.02).
TSV — Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401).
WaV — Bundesverordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung; SR 921.01).
DZV — Bundesverordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung; SR 910.13).
BLV — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
VTNP — Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (SR 916.441.22).
LBV — Bundesverordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; SR 910.91).
RLATC-VD — Waadtländer Reglement vom 19. September 1986 zur Ausführung des Gesetzes über die Raumplanung und das Bauwesen (SGS-VD 700.11.1).
SBFI — Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
BGer — Bundesgericht.
SAK — Standardarbeitskraft.
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