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Merkblatt: 4.7.2 Völker abtöten

Ist ein Bienenvolk von einer unheilbaren Krankheit betroffen oder stark geschwächt, muss es eliminiert werden. Dies ist eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Bekämpfung und Prävention von Epizootien bzw. Krankheiten. Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit ist vor der Eliminierung des Volkes der Bieneninspektor zu informieren.


Offizielles Merkblatt (BGD / SSA) – Kurzfassung

Merkblatt: 4.7.2 Völker abtöten

  • Rechtliche Grundlagen:
    • Das Abtöten von Bienenvölkern ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich vorgesehen oder behördlich angeordnet ist bzw. aus gesundheitlicher Dringlichkeit erfolgt (z. B. bei meldepflichtigen Seuchen).
    • Im Normalfall gilt das Tierschutzgesetz sowie kantonale Tierseuchen- und Tiergesundheitsverordnungen. Für Seuchenfälle sind die kantonalen Veterinärbehörden zuständig.
  • Tierschutzgerechte Methoden:
    • Verfahren müssen schnell, sicher und möglichst stressfrei für die Tiere sein.
    • Geeignete Methoden orientieren sich an veterinärmedizinischen Vorgaben und anerkannten Standards.
    • Offene Flammen, Ertränken o. Ä. gelten als nicht tierschutzgerecht.
  • Gesundheitliche Risiken & Schutzmassnahmen:
    • Beim Umgang mit toten Völkern und kontaminierten Materialien sind Schutzmassnahmen für Menschen und Tiere zu beachten.
    • Schutzausrüstung, Hygiene (Waschen/Desinfizieren), richtige Entsorgung kontaminierter Werkzeuge und Materialien sind essentiell.
  • Dokumentation & Meldepflicht:
    • Abtötung und Entsorgung müssen dokumentiert werden (Ort, Datum, Grund, verantwortliche Person).
    • Bei meldepflichtigen Krankheiten ist sofortige Meldung an die zuständige Behörde verpflichtend.
  • Entsorgung kontaminierter Materialien:
    • Kontaminierte Waben, Mittelwände und Ausbaumaterial sind fachgerecht zu entsorgen (Verbrennen/thermische Verwertung nach kantonalen Vorgaben).
    • Bienenkästen, Schutzkleidung und Werkzeug sind zu reinigen oder zu desinfizieren, bevor sie wiederverwendet werden.

► PDF des offiziellen Merkblatts (DE)

► Zur offiziellen Merkblatt-Übersicht (bienen.ch)
Hinweis: Abschnitt Gesundheit/Seuchen4.7.2 „Völker abtöten“.

Zusammenfassung auf Basis des Merkblatts 4.7.2. Letzte Prüfung: 01/2026.

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