Kennzeichnung von Honig
- Spezifische Bezeichnung gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel (OEDAI) und Art. 78 der Verordnung über Lebensmittel tierischen Ursprungs (ODAIAn): „Honig“ oder „Bienenhonig“.
- Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 11 OEDAI): Beträgt die Haltbarkeit mehr als 18 Monate, genügt die Angabe des Jahres. „Mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag angegeben ist, oder „Mindestens haltbar bis Ende …“, wenn nur das Jahr angegeben wird.
- Herkunft: Produktionsland gemäss Art. 2 Abs. 1g OEDAI, z. B. „Schweizer Honig“, sofern dies nicht bereits klar aus der Adresse hervorgeht.
- Name und Adresse der Imkerin/des Imkers, der Abfüllerin/des Abfüllers, der Händlerin/des Händlers oder der Importeurin/des Importeurs (Art. 2 Abs. 1f OEDAI).
- Los gemäss Art. 19–21 ODEAI: Nach der Angabe „L“ ist eine Bezeichnung oder Nummer anzufügen, mit der das Produktionslos identifiziert werden kann.
- Nettogewicht der Füllmenge: z. B. 1 kg, 500 g, 250 g netto.
- Die Mindestschriftgrössen für die Angabe des Nettogewichts sind wie folgt festgelegt: Gläser zu 1'000 g, 500 g und 250 g: 4 mm; Gläser von 50 g bis 200 g: 3 mm (ODqua, 941.204).
Diese Angaben müssen in mindestens einer Landessprache erfolgen und gut lesbar sein.
Nicht obligatorische, aber zulässige Angaben:
- Spezifische Bezeichnung: In bestimmten Fällen können anstelle der Bezeichnung „Honig“ folgende spezifische Bezeichnungen verwendet werden: Nektarhonig, Waldhonig (Art. 98 ODAIAn).
- Angabe der botanischen Herkunft: Bei Angabe der floralen oder pflanzlichen Herkunft, z. B. Lindenhonig, muss der Honig überwiegend aus der angegebenen botanischen Herkunft stammen (Art. 98 ODAIAn).
- Geografische Bezeichnung: Bei regionaler, territorialer oder topografischer Angabe, z. B. Honig aus dem Greyerzerland oder Honig aus dem Goms, muss der Honig aus der angegebenen Region stammen und darf nicht mit Honigen anderer Herkunft gemischt werden (Art. 98 ODAIAn).
- Nährwertdeklaration: Sie muss folgende Angaben enthalten (Art. 21 ff. OIDAI):
- Energiewert sowie Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (z. B. 100 g enthalten: Energiewert: 1280 kJ (302 kcal), Fett: 0 g, Kohlenhydrate: 75 g, Eiweiss: 0,4 g, Salz: 0 g).
- Nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben: Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 29–35 OIDAI entsprechen (z. B. „Honig ist eine wertvolle Energiequelle“).
Folgende Angaben sind verboten:
- Insbesondere sind jegliche Angaben untersagt, die dem Honig vorbeugende, therapeutische oder heilende Eigenschaften zuschreiben (z. B. Apitherapie) (Art. 12 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ODAlOUs, SR 817.02).
- Nicht zugelassene, unbegründete und/oder unvollständige Angaben zum Gehalt an Mineralstoffen oder Vitaminen, z. B. „Honig enthält Mineralstoffe und Vitamine“, sind nicht erlaubt (Art. 29 und 30 OIDAI).
- Eine unvollständige Nährwertkennzeichnung (z. B. nur Angabe des Energiewerts ohne Angabe von Eiweiss-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt) ist nicht zulässig (Art. 22 OIDAI).
► Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (ODAlOUs)
► Information des Honigkontrolleurs


