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Imkerei und Honigrecht in der Schweiz

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Die Honigproduktion beschränkt sich nicht nur auf die Ernte und die Gewinnung: Sie unterliegt auch rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Primärproduktion, das Produktrecht und die Rückverfolgbarkeit betreffen. Dieses Referenzdossier bietet Schweizer Imkern einen praktischen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte, die anschließend in übersichtlicher Form in einer Übersichtstabelle zusammengefasst sind.

Imkerei und Honigrecht in der Schweiz: Praxisleitfaden zu Produktion, Vermarktung und Rückverfolgbarkeit

Das Wichtigste im Überblick

In der Praxis sind drei Ebenen zu beachten. Erstens betrifft die Primärproduktion alles, was am Bienenstand und bei der Extraktion eine Rolle spielt: Hygiene, Ausrüstung, Wasser, Waben, Fütterung und Tierarzneimittel. Zweitens beantwortet das Produktrecht eine andere Frage: Kann das erzeugte Produkt tatsächlich als Honig vermarktet werden? Drittens geht es bei der Rückverfolgbarkeit und der Selbstkontrolle darum, die notwendigen Informationen wiederfinden zu können, das Vorgehen zu dokumentieren und im Problemfall richtig zu reagieren.

Diese drei Dimensionen hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Ein Honig wird nicht allein dadurch vermarktungsfähig, dass er unter guten Bedingungen geerntet wurde – ebenso wenig ersetzt eine korrekte Analyse eine saubere Produktion und eine minimale Dokumentation. Die praktische Herausforderung ist daher doppelt: gut produzieren und dies nachweisen können.

Für Imkerinnen und Imker kehren einige Punkte besonders häufig wieder. Die Fütterung darf nicht in den für den Verkauf bestimmten Honig übergehen. Waben, die Brut enthalten haben, dürfen nicht in die Verarbeitungskette für Schleuder- oder Tropfhonig eingehen. Die Verwendung eines Tierarzneimittels richtet sich stets nach dem konkreten Produkt und seiner offiziellen Packungsbeilage. Die Vermarktung setzt nicht nur gute Praxis am Bienenstand voraus, sondern auch die Einhaltung der für Honig als Lebensmittel geltenden Anforderungen.

Ebenfalls zu vermeiden ist eine häufige Verwechslung: Nicht alle guten imkerlichen Praktiken sind wortwörtlich im Gesetz formuliert, können aber für die Produktkonformität entscheidend sein. Umgekehrt beruhen manche Anforderungen auf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, andere auf einer Konkretisierung durch den amtlichen Vollzug oder auf praktischen Schlussfolgerungen aus mehreren Vorschriften. Die Referenztabelle ist daher als strukturiertes Orientierungsinstrument zu lesen und nicht als Ersatz für die Primärtexte.

  • Gut produzieren: jede Kontamination, Verfälschung oder Verwechslung ab dem Bienenstand und bei der Extraktion vermeiden.
  • Das Produkt korrekt einordnen: Honig darf nur dann als Honig verkauft werden, wenn er der gesetzlichen Definition und den produktbezogenen Anforderungen entspricht.
  • Gut dokumentieren: Bei einer Kontrolle oder einem Mangel muss die Imkerin bzw. der Imker die relevanten Informationen vorweisen und die getroffenen Massnahmen belegen können.
  • Bei Behandlungen Vorsicht walten lassen: Bei Tierarzneimitteln bleibt die offizielle Packungsbeilage des konkreten Produkts massgebend.
  • Im Zweifelsfall nachprüfen: Bei Grenzfällen ist auf die Primärquelle und den konkreten Fall zurückzugreifen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Praktische Referenztabelle — Formelle Rechtsgrundlagen mit BLV-Kontrollreferenzen (DT-OSAV)

Quellen: fedlex.admin.ch

A — Primärproduktion

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Allgemeine Verantwortung Die Betreiberin bzw. der Betreiber trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Primärprodukte und hat die Produktion hygienisch zu organisieren. Diese Verantwortung gilt für den gesamten Prozess, von der Ernte bis zur Abgabe des Honigs. OPPr Art. 4 Abs. 1–2 ; HyV Art. 3
DT-OSAV PPr 00
Lagerung leerer Waben Leere Waben müssen sauber, geruchsfrei und vor Schädlingen geschützt gelagert werden. Eine kühle oder trockene, gut belüftete Lagerung begrenzt insbesondere den Schaden durch Wachsmotten. HyV Art. 7 ; OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. d
DT-OSAV PPr 01
Keine Brutwaben Waben, die Brut enthalten haben, dürfen nicht zur Herstellung von Schleuder- oder Tropfhonig verwendet werden. Alte Brutraumrähmchen dürfen nicht in die Verarbeitungskette für Konsumhonig eingehen. VLtH Art. 96 Abs. 6–7
DT-OSAV PPr 01
Wasser ausreichender Qualität Das im Betrieb verwendete Wasser muss von ausreichender Qualität sein, um jede Kontamination zu verhindern. Der Extraktionsraum und die Reinigung des Materials erfordern sicheres Trinkwasser. HyV Art. 16
DT-OSAV PPr 02
Fütterung ohne Zuckerübergang Die Bienen sind so zu füttern, dass ein Übergang von Zucker in den Honig so weit wie möglich vermieden wird. Die Fütterung darf nicht mit einer für die Vermarktung bestimmten Ernte interferieren. OHyPPr Art. 2 Abs. 8
DT-OSAV PPr 02
Ernte ohne Kontamination Die Ernte ist so durchzuführen, dass Kontaminationen vermieden werden; der Rauch einsatz ist so gering wie möglich zu halten. Honigzargen sind von Geruchsquellen, Lösungsmitteln, Kohlenwasserstoffen und anderen Verunreinigungen fernzuhalten. OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. c
DT-OSAV PPr 02a–b
Extraktion — brutfreie Waben Es dürfen nur Honigwaben ohne Brut geschleudert werden. Der Zugang von Bienen zum Extraktionsmaterial ist zu verhindern, um Kontaminationen zu begrenzen. VLtH Art. 96
DT-OSAV PPr 02c
Lebensmittelgeeignetes Material Geräte und Utensilien, die mit Honig in Berührung kommen, müssen sauber, lebensmitteltauglich und ordnungsgemäss instandgehalten sein. Honigschleuder, Siebe, Reifebehälter, Eimer und Werkzeuge müssen sauber bleiben und den Honig nicht kontaminieren. HyV Art. 8 und 14 ; OHyPPr Art. 2 Abs. 1
DT-OSAV PPr 02d
Filtration ohne Pollenelimination Die Filtration darf nicht zu einer gezielten Entfernung von Pollen führen, einem natürlichen Bestandteil des Honigs. Das Sieben zur Entfernung von Fremdkörpern ist zulässig; eine denaturierende Ultrafiltration hingegen nicht. VLtH Art. 96 Abs. 9
DT-OSAV PPr 02e
Keine unzulässigen Zusätze oder Entnahmen Dem Honig dürfen keine Fremdstoffe zugesetzt und keine natürlichen Bestandteile in unzulässiger Weise entnommen werden. Diese Regel gilt während der Produktion, der Extraktion und der Abfüllung. VLtH Art. 97 ; Anhang 7
DT-OSAV PPr 02f
Keine Überhitzung Honig darf nicht übermässig erhitzt werden; bei übermässiger Erhitzung kann eine besondere Bezeichnung vorgeschrieben sein. In der Praxis besteht das Risiko in einem Anstieg des HMF-Gehalts und einem Rückgang der Diastase. VLtH Anhang 7 ; Art. 98 Abs. 3
DT-OSAV PPr 02g
Reinigungsmittel Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind gemäss den Herstelleranweisungen zu verwenden, um jede Kontamination zu vermeiden. Ungenügendes Nachspülen kann den Honig kontaminieren. OHyPPr Art. 2 Abs. 4
DT-OSAV PPr 02
Lagerung von Honig Honig und honigberührende Materialien sind so zu lagern, dass Qualitätsverluste und Kontaminationen verhindert werden. Behälter müssen verschlossen und vor Verschmutzungen und Bienenzugang geschützt sein. HyV Art. 17 ; OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. d
DT-OSAV PPr 03
Verpackungsmaterialien Verpackungsmaterialien dürfen keine Kontaminationsquelle darstellen. Gläser und Deckel müssen sauber, unbeschädigt und lebensmitteltauglich sein. HyV Art. 19
DT-OSAV PPr 03
Dokumentation der Lieferungen Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss schriftlich angeben können, an wen die Produkte geliefert wurden; die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren. Rechnungen, Lieferscheine oder ein Verkaufsregister reichen in der Regel aus, sofern keine Ausnahme für den Direktverkauf gilt. OPPr Art. 5
DT-OSAV PPr 04

B — Tierarzneimittel

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Nur zugelassene Tierarzneimittel Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Tierarzneimittel eingesetzt werden; eine Umwidmung für Bienen ist ausdrücklich verboten. Die Zulassung des Produkts muss überprüft und die offizielle Packungsbeilage eingehalten werden. HMG Art. 9 ; TAMV Art. 12
DT-OSAV MédV 01
Verbotene Substanzen Bestimmte Substanzen sind für Bienen ausdrücklich verboten: Antibiotika, Paradichlorobenzol (PDC), Amitraz. Rückstände machen den Honig nicht konform und können strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen haben. TAMV Anhang 4
DT-OSAV MédV 01
Lagerung von Tierarzneimitteln Tierarzneimittel müssen hygienisch, sicher, geordnet und für Unbefugte unzugänglich gelagert werden. Die Lagerung muss von Honig, Lebensmittelmaterial und sensiblen Arbeitsbereichen getrennt erfolgen. OHyPPr Art. 2 Abs. 5–6
DT-OSAV MédV 02
Behandlungsjournal Ein Behandlungsjournal mit den im Tierarzneimittelrecht vorgeschriebenen Angaben ist zu führen. Volks-Identifikation, Datum, Handelsname, Dosierung, Wartefristen und Lieferant sind zu dokumentieren. TAMV Art. 26, 28–29
DT-OSAV MédV 03
Tierarzneimittelinventar Ein Inventar der eingesetzten Tierarzneimittel ist zu führen und drei Jahre aufzubewahren. Einkaufsbelege können dazu gehören, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthalten. TAMV Art. 26, 28–29
DT-OSAV MédV 03
Einschränkungen nach der Behandlung Die in der Packungsbeilage des Produkts aufgeführten Vermarktungseinschränkungen sind während der Honigproduktion einzuhalten. Die Packungsbeilage des konkreten Tierarzneimittels bleibt für die Honigzargen und den geernteten Honig massgebend. TAMV Art. 26
DT-OSAV MédV 03
Vermarktung trotz Einschränkung Das Inverkehrbringen von Honig trotz einer behandlungsbedingten Einschränkung stellt aus Sicht der amtlichen Kontrolle einen schwerwiegenden Verstoss dar. Risiko einer Anfechtung der Charge, verwaltungsrechtlicher Massnahmen und einer Marktrücknahme. TAMV Art. 26–29
DT-OSAV MédV 00

C — Tiergesundheit

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Gesundheitszustand der Völker Die Völker sind in einem befriedigenden Gesundheitszustand zu halten und regelmässig zu kontrollieren. Ein geschwächtes Volk oder eines mit Krankheitssymptomen ist mit angemessenen Massnahmen zu behandeln. TSV Art. 59 Abs. 1 und 3
DT-OSAV SA 01
Hygiene am Bienenstand Bienenstände sind sauber zu halten; Vorräte, Rähmchen und Abfälle sind so zu bewirtschaften, dass die Seuchenverbreitung verhindert wird. Für Bienen zugängliche Wachs- oder Honigreste begünstigen die Verbreitung von Epizootien. TSV Art. 59 Abs. 3 ; Art. 61 Abs. 3
DT-OSAV SA 02
Varroose: Überwachung und Bekämpfung Die Varroose ist überwachungspflichtig; die Imkerin bzw. der Imker hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Völker in gutem Gesundheitszustand zu erhalten. Ein schlüssiges Varroa-Behandlungskonzept mit zugelassenen Produkten muss vorgelegt werden können. TSV Art. 5 Bst. u ; Art. 59
DT-OSAV SA 03
Amerikanische Faulbrut und Sauerbrut Diese Krankheiten unterliegen der Bekämpfungs- und Meldepflicht. Bei Verdacht ist der Bieneninspektor unverzüglich zu benachrichtigen und jede Massnahme zu unterlassen, die eine Verbreitung begünstigen könnte. TSV Art. 4 ; Art. 61 Abs. 3 ; Art. 62 Abs. 1 ; Art. 269–273
DT-OSAV SA 04

D — Tierverkehr und Register

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Registrierung Imkerin/Imker und Bienenstand Imkerinnen und Imker sowie ihre Bienenstände müssen beim Kanton registriert sein; bestimmte Änderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist zu melden. Der Bienenstand muss seine Identifikationsnummer gut sichtbar tragen. TSV Art. 18a und 19a
DT-OSAV TA 01
Völkerregister Ein Völkerregister mit Zu- und Abgängen, Standorten und Umsetzungsdaten ist aktuell zu halten und drei Jahre aufzubewahren. Das Register kann elektronisch geführt werden, sofern alle Mindestangaben vorhanden sind. TSV Art. 20
DT-OSAV TA 02
Schwerwiegende Mängel im Tierverkehr Fehlt die Registrierung oder das Völkerregister, wird der amtliche Vollzug behindert, und es können sofortige Verwaltungsmassnahmen folgen. Dieser Punkt ist bei Kontrollen und im Seuchenfall besonders heikel. TSV Art. 18a, 19a und 20
DT-OSAV TA 00

E — Produktrecht: Honig

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Definition von Honig Honig ist ein natürliches Produkt, das von Bienen aus Nektar oder Honigtau hergestellt, durch bieneneigene Substanzen angereichert, in Waben eingelagert und gereift wird. Nur ein Produkt, das dieser Definition entspricht, darf als «Honig» vermarktet werden. VLtH Art. 96 Abs. 1
Pollen ist keine Zutat Pollen ist ein natürlicher Bestandteil des Honigs und keine Zutat im lebensmittelrechtlichen Sinne. Eine gezielte Entfernung von Pollen kann die Produkteigenschaft in Frage stellen. VLtH Art. 96 Abs. 9
Gesetzliche Honigarten Das Recht unterscheidet Blütenhonig, Honigtauhonig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen, Tropfhonig, Schleuderhonig und Presshonig. Die Bezeichnung muss der tatsächlich verwendeten Produktionsmethode entsprechen. VLtH Art. 96 Abs. 2–8
Wassergehalt Der maximale Wassergehalt beträgt in der Regel 20 % (Goldlabel: < 18,5 %; praktischer Sicherheitszielwert: < 17,5 %). Für Presshonig kann er bis zu 23 % betragen. Heidehonig hat eine besondere Ausnahme, die direkt in Anhang 7 nachzuprüfen ist. Honig mit mehr als 20 % Wassergehalt weist ein hohes Gärungsrisiko auf. Die Kontrolle der Wabenreife vor der Extraktion bleibt in der Praxis entscheidend. VLtH Anhang 7
Fructose + Glucose Blütenhonig: min. 60 g/100 g Fructose + Glucose; Honigtauhonig: min. 45 g/100 g. Eine Laboranalyse kann erforderlich sein, um die Konformität zu bestätigen. VLtH Anhang 7
Saccharose Der Saccharosegehalt ist in der Regel auf 5 g/100 g beschränkt. Ausnahmen: bis zu 10 g/100 g für bestimmte Honige mit definierter botanischer Herkunft und bis zu 15 g/100 g für Lavendel- und Borretschhonig. Ein hoher Gehalt kann auf eine zu frühe Ernte oder Einfluss der Fütterung hinweisen, kann aber auch innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen botanischen Ausnahmen liegen. VLtH Anhang 7
HMF Der HMF-Gehalt darf in der Regel 40 mg/kg nicht überschreiten; er ist ein Indikator für Überhitzung und Alterung. Kühle Lagerung und schonende Verarbeitung begrenzen den HMF-Anstieg. VLtH Anhang 7
Diastasezahl Die Diastasezahl muss mindestens 8 Schade-Einheiten betragen, mit Ausnahme für bestimmte von Natur aus enzymarme Honige. Ein deutlicher Rückgang der Diastase kann auf eine thermische Überbelastung des Honigs hinweisen. VLtH Anhang 7
Elektrische Leitfähigkeit Für Blütenhonig beträgt die Leitfähigkeit in der Regel weniger als 0,8 mS/cm; für Honigtauhonig mehr als 0,8 mS/cm. Botanische Ausnahmen sind in Anhang 7 zu prüfen. Dieser Parameter hilft, Blütenhonig von Honigtauhonig zu unterscheiden, und unterstützt die korrekte Produktbezeichnung. VLtH Anhang 7
Wasserunlösliche Stoffe Der Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen darf in der Regel 0,1 % nicht überschreiten; für Presshonig gilt eine Grenze von 0,5 %. Übermässige Fremdkörper oder Verunreinigungen machen den Honig anfechtbar. VLtH Anhang 7
Verkehrsbezeichnung «Honig» ist die Standardbezeichnung; weitere gesetzliche Bezeichnungen existieren je nach Honigsorte. Eine falsche Bezeichnung kann als Täuschung gewertet werden. VLtH Art. 98 Abs. 1–2
Back- / Industriehonig Bestimmte Mängel verlangen eine besondere Bezeichnung wie «Backhonig» oder «Industriehonig». Vergärter, schäumender, fremdgeruchiger oder übermässig erhitzter Honig darf nicht als gewöhnlicher Tafelhonig verkauft werden. VLtH Art. 98 Abs. 3–4
Botanische / geografische Angabe Eine Angabe wie «Akazienhonig» ist nur zulässig, wenn die dominierende Herkunft und die entsprechenden Eigenschaften nachgewiesen werden können. Eine Pollenanalyse, die Leitfähigkeit und die sensorische Prüfung können erforderlich sein. VLtH Art. 98 Abs. 5

F — Rückverfolgbarkeit, Selbstkontrolle und Notfallmassnahmen

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Lebensmittelsicherheitsverantwortung Die Betreiberin bzw. der Betreiber trägt in allen relevanten Stufen die Verantwortung für die Sicherheit der Primärprodukte. Die Imkerin bzw. der Imker muss die Risiken des Betriebs kennen, beurteilen und beherrschen. OPPr Art. 4 Abs. 1–2 ; HyV Art. 3
Verhütung von Kontaminationen Kontaminationen durch Tiere, Schädlinge, Abfälle, Wasser, Boden oder chemische Substanzen sind zu vermeiden. Dies umfasst eine umfassende Beurteilung der Risiken rund um den Bienenstand und den Extraktionsraum. OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. c
Erkrankte Personen Personen mit einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit dürfen Honig und das entsprechende Material nicht handhaben. Diese Regel gilt auch für Angehörige, die bei der Extraktion oder Abfüllung helfen. OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. a ; HyV Art. 21
Analyseergebnisse Analyseergebnisse mit gesundheitlicher Relevanz müssen in die betrieblichen Entscheidungen einfliessen. Ein auffälliges Ergebnis darf nicht ignoriert werden; die Ursache muss abgeklärt und Massnahmen müssen ergriffen werden. OPPr Art. 4 Abs. 3 Bst. e
Rückverfolgbarkeit der Abnehmer Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss über die Empfänger der Primärprodukte schriftlich Auskunft geben können. Diese Pflicht ist zentral, sobald der Verkauf über den Direktverkauf mit gesetzlicher Ausnahme hinausgeht. OPPr Art. 5 Abs. 1
Rückverfolgbarkeit der Produktionsmittel Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss über die Lieferanten der rückverfolgbarkeitspflichtigen Produktionsmittel Auskunft geben können. Für Tierarzneimittel gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften der TAMV. OPPr Art. 5 Abs. 1 ; OHyPPr Art. 6 Abs. 1–2
Ausnahme Direktverkauf Die Rückverfolgbarkeit der Abnehmer ist für Direktlieferungen an die Endkonsumentschaft oder an bestimmte lokale Detailhandelsbetriebe nicht vorgeschrieben. Diese Ausnahme entbindet nicht von den übrigen Hygiene- und Sicherheitspflichten. OPPr Art. 5 Abs. 2
Aufbewahrung von Unterlagen Rückverfolgbarkeitsunterlagen, Analyseberichte, Behandlungsjournale und Inventare sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Vollzugsbehörden können jederzeit Einsicht verlangen. OPPr Art. 5 Abs. 3 ; TAMV Art. 29
Rückruf / Notfallrückruf Wer weiss, dass ein geliefertes Primärprodukt gesundheitsgefährdend ist, muss unverzüglich handeln, die Behörde informieren und kooperieren. Es handelt sich um eine Pflicht zum unverzüglichen Handeln, nicht um eine blosse Möglichkeit. OPPr Art. 6
Meldung bei Epizootien Bei Verdacht auf Faulbrut oder eine andere relevante Epizootie ist der Bieneninspektor unverzüglich zu benachrichtigen. Eine verspätete Meldung kann die Ausbreitung begünstigen und rechtliche Folgen haben. TSV Art. 61 Abs. 3 ; Art. 62 Abs. 1
Verwaltungsmassnahmen bei schwerwiegenden Mängeln Bei schwerwiegenden Mängeln — ungenügendem Hygienezustand, Seuchenverdacht oder ernsthafter Gefährdung der Honigqualität — kann die Vollzugsbehörde sofortige Verwaltungsmassnahmen anordnen. Dies ist eine Konsequenz aus der Logik des amtlichen Vollzugs und den Kompetenzen der Behörden, nicht ein Artikel, der der Imkerin bzw. dem Imker eine spezifische Meldepflicht auferlegt. OPPr Art. 4
DT-OSAV allgemein

Abkürzungen

  • OPPr — Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020)
  • OHyPPr — Verordnung des DEFR über die Hygiene in der Primärproduktion (SR 916.020.1)
  • HyV — Hygieneverordnung EDI (SR 817.024.1)
  • VLtH — Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)
  • TAMV — Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)
  • TSV — Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
  • HMG — Bundesgesetz über Heilmittel und Medizinprodukte (SR 812.21)
  • LMG — Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0)
  • DT-OSAV — Technische Weisungen des BLV zu den amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion; Kontrollreferenzen, keine formellen Rechtsgrundlagen.

* Die kursiv angegebenen DT-OSAV-Referenzen dienen als Referenzpunkte für den amtlichen Vollzug. Sie ergänzen die formelle Rechtsgrundlage, ersetzen sie aber nicht. — Vor der Publikation zu prüfen: jeder Fedlex-Link, jede Artikel- und Absatzverweisung, die Ausnahmen in Anhang 7 der VLtH sowie die genaue Tragweite des Punktes zu den Lieferanten der Produktionsmittel.


Siehe auch:

Autor
S. Imboden & C. Pfefferlé
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